Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach § 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind nicht steuerpflichtig. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.
Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, beantragten er und elf weitere Land- und Forstwirte bei der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung) die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach den Regelungen des FlurbG. Nach Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt der Kläger für seine hingegebenen ca. 5,7 ha Land ca. 6,1 ha Land herein und musste eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 Euro zahlen, wovon 815 Euro auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfiel.
Das Finanzamt unterwarf den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwerts und der Zuzahlung des Klägers der Einkommensteuer, weil es sich um einen Tauschvorgang im Sinne von § 6 Abs. 6 EStG handele. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass der freiwillige Landtausch mit dem behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG vergleichbar sei, bei dem keine stillen Reserven aufzudecken seien.
Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Der Senat führte aus, dass der Kläger keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen habe. Vielmehr sei dem Kläger durch das öffentlich-rechtliche Verfahren des freiwilligen Landtauschs sein ursprünglicher Grundbesitz „in verwandelter Form“ belassen worden. Auch bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren trete nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Ersatzland lediglich als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes. Für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG könne nichts anderes gelten. Dieses Verfahren werde nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zur Verbesserung der Agrarstruktur, durchgeführt. Im Unterschied zum schuldrechtlich wirkenden Tauschvertrag erstelle die Flurbereinigungsbehörde einen Tauschplan und ordne den Landtausch per Verwaltungsakt an. Die dinglichen Rechte am weggetauschten Grundstück setzten sich kraft Gesetzes am Ersatzgrundstück fort. Schließlich sei die auf den Landtausch entfallende Ausgleichszahlung des Klägers von lediglich 815 Euro als unwesentlich anzusehen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2017 zu Beschluss vom 03.04.2017 – 4 K 2406/16)