Im Personalwesen wird häufig unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die man an das Unternehmen binden will und entsprechend mit Fortbildungsmaßnahmen fördert, und Arbeitnehmern, die sich zwar ebenfalls fortbilden sollen, aber gerne auf eigene Kosten. Auch das Finanzamt kennt diese Unterscheidung und legt bei der steuerlichen Behandlung der Kosten verschiedene Maßstäbe an: Diejenigen Arbeitnehmer, die ihre Fortbildung selbst tragen, dürfen ihre Aufwendungen als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzen. Die anderen haben keine Aufwendungen und somit auch keine Werbungskosten.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte ein Arbeitgeber aus der Spezialtransportbranche seinen angestellten Berufskraftfahrern notwendige Fortbildungen bezahlt. Dazu war er tarifvertraglich auch verpflichtet. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass eine Fortbildung grundsätzlich ein Vorteil für den Angestellten ist und daher steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Mit dieser Begründung forderte es den Arbeitgeber auf, als Schuldner der Lohnsteuer einen Teil des Arbeitslohns nachzuversteuern.
Das FG gab dem klagenden Arbeitgeber dagegen recht und wies das Finanzamt darauf hin, dass der Vorteil für die Angestellten vernachlässigt werden kann, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Fortbildung überwiegt. Konkret beinhalteten die Fortbildungen einerseits Sicherheitsschulungen, die mögliche Unfälle verhindern sollten, und andererseits wurden die individuellen Fertigkeiten der Berufskraftfahrer verbessert. Dies führte zu einer besseren Außenwirkung für den Arbeitgeber sowie zu Einsparungen – unter anderem durch eine ökonomischere Fahrweise und weniger Unfälle. Um einen Lohnbestandteil handelte es sich insofern also nicht. Der Arbeitgeber konnte seine Aufwendungen ganz regulär als Betriebsausgaben absetzen.