Fondsbeteiligung an „Schrottimmobilien“: Zahlung zur Rückabwicklung darf nicht komplett besteuert werden  

Es ist der Alptraum jedes Anlegers: Er beteiligt sich an einem geschlossenen Immobilienfonds und erfährt dann, dass der Fonds ausschließlich in „Schrottimmobilien“ investiert ist. Für den Fall, dass sich der betrogene Anleger später in Folge von Schadenersatzprozessen wieder von seiner Beteiligung lösen kann und eine Entschädigungszahlung erhält, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mehrere wichtige Urteile veröffentlicht.

Geklagt hatten mehrere Anleger von „Schrottimmobilien“-Fonds, denen die Bank – in Anbetracht zahlreicher anhängiger Klagen – die Rücknahme der Beteiligungen angeboten hatte. Die Rücknahme hatte die Bank aber an die Voraussetzung geknüpft, dass die Anleger ihre Schadenersatzklagen zurücknahmen und darauf verzichteten, weitere Ansprüche geltend zu machen. Die Anleger nahmen dieses Angebot an und erhielten für die Rückübertragung ihrer Anteile schließlich Zahlungen, die als „Kaufpreis“ betitelt waren. Die Finanzämter der Anleger setzten die Beträge in voller Höhe als steuerbare Veräußerungsgewinne an und erhielten im Klageverfahren zunächst Rückendeckung von den Finanzgerichten. Die Anleger zogen jedoch weiter zum BFH und konnten dort einen teilweisen Erfolg verzeichnen: Die Bundesrichter hoben die finanzgerichtlichen Entscheidungen allesamt auf und erklärten, dass die Zahlungen in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und in eine nicht steuerbare Entschädigungszahlung aufgeteilt werden müssen. Maßgeblich hierfür ist nach Gerichtsmeinung, dass die Zahlungen auch für den Verzicht auf Schadenersatzansprüche (aus deliktischer und vertraglicher Haftung) und für die Rücknahme der Schadenersatzklagen geleistet worden waren.

Hinweis: Die Finanzgerichte müssen nun in einem zweiten Rechtsgang erneut nachrechnen und den Steuerzugriff auf die Zahlungen abschwächen.