Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 will der Gesetzgeber dazu beitragen, dass Deutschland seinen CO2-Ausstoß bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 % gegenüber dem Jahr 1990 senkt. Neben Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (Erweiterung der Steuerbefreiungen für Elektrofahrzeuge) gehen mit dem Gesetz auch steuerliche Änderungen einher, die das Bundesfinanzministerium (BMF) mit detaillierten Anwendungsregeln versehen hat:
- Vorteilszuwendung durch Arbeitgeber: Kann ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt aufladen, ist dieser Vorteil neuerdings (lohn-)steuerfrei. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorübergehend eine betriebliche Ladevorrichtung steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen (aber nicht endgültig übereignen).
Das BMF weist darauf hin, dass diese Steuerbefreiung nur gilt, wenn der „Aufladevorteil“ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Begünstigt ist dann sowohl das Aufladen privater wie auch betrieblicher Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge. Die Steuerfreiheit kann auch für das Aufladen von Elektrofahrrädern beansprucht werden, sofern sie eine Geschwindigkeit über 25 km/h erreichen (= verkehrsrechtliche Einordnung als Kraftfahrzeug). Von der Steuerbefreiung können nur Arbeitnehmer profitieren, nicht jedoch Geschäftsfreunde oder Kunden des Arbeitgebers.
- Lohnsteuerpauschalierung: Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge (dauerhaft) verbilligt oder kostenlos übereignet, kann der dem Arbeitnehmer daraus erwachsene Vorteil pauschal mit 25 % (lohn-)versteuert werden.
Das BMF erklärt, dass diese neue Lohnsteuerpauschalierung ebenfalls nur in Betracht kommt, wenn dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet wird. Als Bemessungsgrundlage für den pauschalen Lohnsteuereinbehalt können aus Vereinfachungsgründen die Kosten herangezogen werden, die dem Arbeitgeber beim Kauf der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) entstehen. Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Kauf und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder komplett übernehmen und die Lohnsteuer auf seine Zahlung dann ebenfalls pauschal mit 25 % einbehalten.
Hinweis: Die gesetzlichen Neuregelungen und die flankierenden Anwendungsregeln des BMF gelten zunächst für eine Übergangszeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020.