Welche lohnsteuerlichen Folgen es hat, wenn Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Flüge gewähren, haben die obersten Finanzbehörden der Länder jetzt dargestellt. Danach gilt:
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Werden die dem Arbeitnehmer zugewandten Flüge auch betriebsfremden Fluggästen unter den gleichen Beförderungsbedingungen angeboten, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil entweder nach den Regelungen zur 44-€-Freigrenze oder zum Rabattfreibetrag von 1.080 € ermitteln.
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Der Vorteil fällt zwingend unter die Bewertungsregel der 44-€-Freigrenze (Ansatz des üblichen Endpreises am Abgabeort, der um übliche Preisnachlässe gemindert ist), wenn der Flug mit Beschränkungen im Reservierungsstatus verbunden ist, denen betriebsfremde Fluggäste nicht unterliegen, oder wenn die Lohnsteuer auf den Flug pauschaliert erhoben wird. Dieselbe Bewertungsregel muss ein Luftfahrtunternehmen anwenden, wenn es Flüge Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber verbilligt oder kostenlos gewährt.
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Für den Fall, dass eine Bewertung der Flüge nach den Regeln zur 44-€-Freigrenze erfolgt, haben die obersten Finanzbehörden der Länder bestimmte Durchschnittswerte je Flugkilometer (FKM) veröffentlicht, die unverändert bereits in der Vorgängerweisung aus 2012 enthalten waren. Bei einem Flug mit einer Entfernung bis 4.000 km (ohne Beschränkungen im Reservierungsstatus) sind beispielsweise 0,04 € je FKM als Vorteil anzusetzen. Ist der Reservierungsstatus durch den Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beschränkt, wird der Flugwert nur mit 60 % angesetzt. Das Ergebnis der Berechnung ist abschließend um 15 % zu erhöhen.
Beispiel: Arbeitnehmer A erhält einen Freiflug von Frankfurt nach Palma de Mallorca und zurück (Flugstrecke insgesamt: 2.507 km); der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Der vorläufige Wert des Fluges beträgt 60,17 € (0,04 × 2.507 x 60 Prozent). Nach der Erhöhung um 15 Prozent muss der Arbeitnehmer somit ein Vorteil von 69,20 € lohnversteuern.
Hinweis: Die Regelungen des Erlasses gelten für die Jahre 2016 bis 2018. Auch Arbeitgeber außerhalb der Luftfahrtbranche dürfen die FKM-Durchschnittswerte für Flüge mit beschränktem Reservierungsstatus anwenden, die sie von einem Luftfahrtunternehmen erhalten haben und an ihre Arbeitnehmer weitergeben.