Aus wirtschaftlicher Sicht spricht vieles dafür, zur Finanzierung von betrieblichen Aufwendungen Fremd- statt Eigenkapital zu nutzen. Eine Vermischung dieser Formen ist hingegen nicht so vorteilhaft – beispielsweise wenn ein Familienangehöriger im Betrieb mitarbeitet, sich sein Gehalt aber nicht auszahlen lässt, sondern als Darlehen im Unternehmen belässt. Dennoch sind solche Finanzierungen manchmal notwendig.
Ein Hotelbesitzer aus Nordrhein-Westfalen hatte gleich zwei solcher Darlehen in seiner Bilanz ausgewiesen – und zwar seit 1991. Das eine Darlehen von seiner Mutter war eine dauernde Last für die Übertragung des Hotels. Die vereinbarten Zahlungen, die im Gegenzug für die Übertragung monatlich fließen sollten, waren nie ausgezahlt, sondern als Darlehen stehengelassen worden. Das zweite Darlehen stammte von der Frau des Hoteliers, die ihren Lohn ebenfalls nie erhalten, sondern als Darlehen in der Firma belassen hatte. Zu beiden Darlehen existierte weder eine Darlehensvereinbarung über Zinsen und Rückzahlung noch irgendetwas anderes Schriftliches.
Steuerrechtlich problematisch war, dass zinslose Darlehen natürlich auch einen Vorteil für das Unternehmen darstellen. Dieser Vorteil wirkt sich grundsätzlich gewinnerhöhend aus und muss bewertet werden. Das war im Fall des Hoteliers aber nie passiert. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass Darlehen von über 900.000 EUR in der Bilanz standen und der Vorteil sich auf über 450.000 EUR summierte. Entsprechend hoch sollten die Gewinnerhöhung und die anschließende Steuernachzahlung ausfallen.
Doch das Finanzgericht Münster (FG) wiegelte ab: Zwar sind eine Abzinsung und eine Bewertung des Vorteils, der sich aus der Zinslosigkeit eines Darlehens ergibt, grundsätzlich erforderlich. Im Streitfall handelte es sich aber gar nicht um betriebliche Darlehen. Denn im Steuerrecht müssen Verträge zwischen nahen Angehörigen einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Das heißt, ein fremder Dritter hätte die Vereinbarungen zu denselben Bedingungen akzeptieren müssen. Das traf im Streitfall nicht zu: Das FG konnte beim besten Willen nichts feststellen, da keine schriftlichen Vereinbarungen vorlagen. Beide Darlehen waren somit privat motiviert und fremdunüblich. Gewinnerhöhung und Steuernachzahlung mussten daher rückgängig gemacht werden.