Zuwendungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) belegen sind, dürfen vom deutschen Spender als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die jeweilige Organisation nach den Maßstäben des deutschen Steuerrechts gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Abzugsvoraussetzungen für diese EU-/EWR-Auslandsspenden kürzlich in einem Fall näher präzisiert, in dem ein deutscher Steuerbürger 15.000 € an eine Stiftung spanischen Rechts (Fundaciò) mit Sitz auf den Balearen gespendet hatte. Zum steuerlichen Nachweis hatte er unter anderem eine in spanischer Sprache verfasste Spendenbescheinigung, Belege über die Eintragung der Stiftung in das ausländische Stiftungsregister sowie Satzung, Körperschaftsteuererklärung und Bilanz der Stiftung eingereicht. Das Finanzgericht hatte die steuerliche Anerkennung der Spende abgelehnt und erklärt, dass die Satzung der Fundaciò weder eine hinreichende Vermögensbindung vorschreibe noch nachgewiesen sei, dass die Stiftung nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Der BFH lehnte den Abzug der Spenden in der deutschen Einkommensteuerfestsetzung ebenfalls ab und erklärte, dass der Abzug einer EU-/EWR-Auslandsspende voraussetzt, dass der Spender Unterlagen vorlegt, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der Stiftung ermöglichen. Das Finanzamt darf vom Spender daher einen bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht des Zuwendungsempfängers einfordern.
Hinweis: Im Urteilsfall genügte dem BFH die am spanischen Recht ausgerichtete Spendenbescheinigung nicht. Nach Ansicht des Gerichts müssen Zuwendungsbescheinigungen einer ausländischen Stiftung zwar nicht dem amtlich vorgeschriebenen deutschen Vordruck entsprechen, allerdings müssen sie zumindest eine Bestätigung über den Spendenerhalt sowie eine Erklärung über die Verfolgung eines satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecks und die satzungsgemäße Mittelverwendung enthalten.