Handwerkerleistungen, die einen Neubau, also die Errichtung eines „Haushalts“ betreffen, sind nicht ermäßigt zu besteuern. Denn Handwerkerleistungen sind steuerlich nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden (§ 35a Einkommensteuergesetz – EStG). Dies stellt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg klar.
Es betont, dass eine Neubaumaßnahme nicht punktuell dadurch abgeschlossen wird, dass der Bauherr die Nutzung aufnimmt (hier: Einzug in das Haus) und dadurch einen Haushalt begründet. Eine Neubaumaßnahme könne insbesondere nicht dadurch beendet beziehungsweise abgeschlossen werden, dass der Bauherr in einen Roh- beziehungsweise teilfertigen Bau einzieht und einzelne Bauleistungen erst nach (teilweiser) Nutzungsaufnahme vornimmt. Vielmehr sei in wertender Betrachtung zu prüfen, ob die jeweilige Maßnahme noch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes steht oder nicht.
Im zugrunde liegenden Fall führe allein die Tatsache, dass die Kläger nach der Teilabnahme und vor Anbringung des Außenputzes in das Einfamilienhaus eingezogen sind, nicht dazu, dass es sich um eine begünstigte Handwerkerleistung handelt. Die Putzarbeiten gehörten noch zur Neubaumaßnahme. Denn hierbei handele es sich um eine Teilleistung des Werkvertrags zur Errichtung des Einfamilienhauses der Kläger.
Die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt beziehungsweise Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage und das Legen des Rollrasens stellten ebenfalls keine begünstigten Handwerkerleistungen dar. Diese Leistungen dienten ebenfalls noch der Errichtung des Haushalts der Kläger. Nach Überzeugung des FG sind diese Maßnahmen als Neubaumaßnahme zu verstehen, auch wenn sie sich nicht auf das Gebäude, sondern auf die Außenanlagen bezogen haben. Die alleinige Existenz des unbebauten Baugrundstücks führe nicht dazu, dass die Verlegung eines Rollrasens beziehungsweise von Pflastersteinen als Erhaltungsmaßnahme des Grundstücks angesehen werden kann. Es habe auch vorher keine sonstige Einfriedung (beispielsweise Hecke) bestanden, die durch einen Zaun ersetzt (modernisiert) werden habe können. Die vorherige Abgrenzung des Grundstücks durch Bauzäune oder so genanntes Absperrband genüge nicht, um die Errichtung eines Zauns als Modernisierungsmaßnahme anzuerkennen. Zudem bestehe auch ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses, hebt das FG hervor. Denn die Arbeiten seien ausweislich der Abrechnung binnen drei Monaten nach Teilabnahme des Gebäudes ausgeführt worden.