Abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. Januar 2017 – VI R 75/14 – entschieden, die Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei so zu verstehen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist (Az. VI R 75/14).
Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG in drei Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt. Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt.
Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann diese Berechnung auf der Grundlage des BFH-Urteils zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen – und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer – führen.
(BMF, Mitteilung vom 01.06.2017)