Erhaltungsaufwand: Umrüstungskosten keine nachträglichen Herstellungskosten

Kennen Sie den Unterschied zwischen Erhaltungsaufwand und nachträglichen Herstellungskosten? Als Unternehmer sollten Sie das. Denn Erhaltungsaufwand mindert die Steuer sofort und in voller Höhe. Nachträgliche Herstellungskosten werden aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben – die Kosten gehen also erst allmählich in das zu versteuernde Einkommen ein.

Eine Windradbetreibergesellschaft aus Schleswig-Holstein in Form einer GmbH & Co. KG  kennt diesen Unterschied – und das zuständige Finanzamt mittlerweile auch. Die Gesellschaft rüstete nämlich ein im Jahr 2005 erbautes Windrad im Jahr 2010 um, um in den folgenden fünf Jahren 0,70 Cent pro Kilowattstunde (einen gesetzlich fixierten Systemdienstleistungsbonus) mehr Vergütung zu erhalten. Die Kosten für diese Umrüstung (im Streitfall über 57.000 EUR) bewertete das Finanzamt als nachträgliche Herstellungskosten und setzte nur die Abschreibung (knapp 5.000 EUR) als Betriebsausgaben an.

Dagegen klagte die GmbH & Co. KG – und bekam vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein recht. Denn nachträgliche Herstellungskosten, so die Richter, entstehen nur unter zwei Bedingungen: Zum einen müssen in ein vorhandenes Wirtschaftsgut neue, bisher nichtvorhandene Bestandteile eingebaut werden. Zum anderen muss dieser Einbau dann zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit führen. Im Streitfall lag zwar der Einbau neuer, bisher nichtvorhandener Bestandteile in die Windkraftanlage vor, allerdings keine Nutzungserweiterung (z.B. eine Kapazitätserweiterung). Die Klage hatte somit Erfolg.