Wenn man mehrere Jahre im Ausland arbeitet, sein Gehalt aber aus dem Inland bezieht, dann kann der deutsche Staat dieses Einkommen in der Regel nicht besteuern. „In der Regel“ bedeutet aber auch: Es gibt Ausnahmen. Wann eine solche Ausnahme vorliegt, ist allerdings oft nicht ganz klar.
Als Beispiel einer unproblematischen Ausnahme von der Regel können Botschaftsmitarbeiter dienen. Diese sind im Ausland beschäftigt und werden von einer deutschen (öffentlichen) Kasse bezahlt. Sie haben zwar üblicherweise keinen deutschen Wohnsitz, sind aber in Deutschland steuerpflichtig. Der Staat, in dem sie leben und arbeiten, geht dagegen leer aus.
Aus der öffentlichen Kasse, für die diese Ausnahme gilt, werden nicht nur deutsche Botschaftsmitarbeiter bezahlt. Der Begriff umfasst mehr: Jedes privatwirtschaftliche Unternehmen, das von der öffentlichen Hand kontrolliert wird, hat per definitionem eine öffentliche Kasse. Wie weit diese Definition gedehnt werden kann, hat kürzlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) im Fall eines deutschen Ingenieurs untersucht.
Dieser war als Entwicklungshelfer in Kenia tätig und wurde mittelbar über eine öffentliche Kasse finanziert: Der Auftrag zur Entwicklungshilfe kam von einem bundeseigenen Unternehmen. Allerdings beauftragte dieses eine weitere – unstreitig private – deutsche Partnerschaftsgesellschaft, die besagten Ingenieur daraufhin nach Kenia entsandte.
Wie das FG bestätigt hat, musste der Ingenieur seinen Lohn nicht in Deutschland versteuern. Denn die öffentliche Kasse war nicht zu seinem Arbeitgeber geworden – das war weiterhin die zwischengeschaltete Partnerschaftsgesellschaft. Die Einkünfte stammten also nur mittelbar aus einer öffentlichen Kasse. Der Ingenieur musste seine Einkünfte daher nur in Kenia versteuern.