Ehrenamtliche Richter – auch Schöffen genannt – erhalten für ihre Tätigkeit bei Gericht unter anderem eine Entschädigung für Zeitversäumnis (6 EUR pro Stunde) und für Verdienstausfall (maximal 24 EUR bis 61 EUR pro Stunde). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat kürzlich entschieden, dass Schöffen diese Zahlungen als sonstige selbständige Einkünfte versteuern müssen und keine Steuerbefreiung anwendbar ist.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in einer neuen Verfügung darauf hin, dass der klagende Schöffe gegen das Urteil Revision eingelegt hat, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend über die steuerliche Behandlung der Entschädigungen entscheiden muss.
Hinweis: Schöffen, bei denen das Finanzamt die Entschädigungszahlungen als steuerpflichtige Einnahmen angesetzt hat, können Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens (Zwangsruhen) erwirken. So halten sie ihren Fall offen und können von einem günstigen Richterspruch des BFH später in eigener Sache profitieren.