Ehrenamtliche Richter: Entschädigung für Zeitversäumnis muss nicht mehr versteuert werden

Ehrenamtliche Richter und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit diverse Erstattungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Hierzu gehören:

  • Ersatz von Fahrtkosten
  • Ersatz von sonstigen Aufwendungen
  • Entschädigungen für Zeitversäumnis von 6 EUR pro Stunde
  • Entschädigungen für Verdienstausfall (bei Angestellten)

Während der Ersatz von Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen steuerfrei belassen werden kann, haben die Finanzämter bislang die Entschädigungen für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall zur Besteuerung herangezogen.

Ein ehrenamtlicher Richter aus Baden-Württemberg ist dagegen nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgegangen und hat erreicht, dass zumindest Entschädigungen für Zeitversäumnis künftig nicht mehr versteuert werden müssen. Der BFH urteilte, dass diese Entschädigungen – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – keine ausgefallenen Einkünfte ersetzen, so dass sie nach dem Einkommensteuergesetz nicht steuerbar sind. Nach Gerichtsmeinung muss nur die Entschädigung für Verdienstausfall versteuert werden, weil die Staatskasse nur diese als Ersatz für entfallenen Arbeitslohn zahlt.

Hinweis: Das Urteil führt zu einer umfassenden steuerlichen Freistellung der insgesamt 60.000 ehrenamtlichen Richter und Schöffen in Deutschland. Zu beachten gilt, dass die weiterhin zu versteuernde Entschädigung für Verdienstausfall nicht unter den Ehrenamtsfreibetrag von 720 EUR pro Jahr gefasst werden kann, weil für die nebenberufliche Tätigkeit als Richter bzw. Schöffe parallel steuerfreier Aufwendungsersatz fließt (Ausschlusskriterium für Freibetragsanwendung).