Zwei Haushalte zu führen ist teuer. Da ist es zumindest ein kleiner Trost, wenn einem das Finanzamt zumindest einen Teil der Einkommensteuer erlässt. Allerdings gab es vor 2014 im Bereich der beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung noch den Begriff der Angemessenheit, der die Steuerersparnis begrenzen konnte (alte Rechtslage).
Das musste auch eine Bankangestellte erfahren, die für die Erstausstattung ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort diverse Aufwendungen getragen hatte. Insgesamt wollte sie gut 41.000 € von ihrer Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erachtete einige Positionen in ihrer Rechnung aber als nicht angemessen und kürzte die geltend gemachten Werbungskosten. Im Detail ging es um einen Designersessel für 5.474 €, acht Stühle für je 670 €, die Größe der Wohnung (66 qm) und die Höhe der Miete.
Dieser Einschätzung Urteil schloss sich das Finanzgericht Köln (FG) an und ließ die Kürzung der Werbungskosten gelten: Die Kosten des Sessels erkannte es nur bis 1.000 € an und befand lediglich vier Stühle zu je 200 € als angemessen und notwendig. (Den 2.330 € teuren Fernseher fand es übrigens unkritisch.) Mit dieser Bewertung war das FG strenger als das Finanzamt; dafür legte es bei der Beurteilung einer angemessenen Miete einen freundlicheren Maßstab an.
Üblicherweise wird für eine Person eine Wohnungsgröße bis 60 qm als angemessen anerkannt. Sofern nur in diesem Bereich eine Abweichung nach oben vorliegt, ist das nicht weiter relevant. Da bei der Bankangestellten jedoch auch der Mietpreis über dem ortsüblichen Durchschnit lag und somit zwei wesentliche Parameter der Angemessenheit überschritten waren, kürzte auch das FG den Werbungskostenabzug bei der Miete – allerdings weniger stark als das Finanzamt zuvor.
Interessant ist bei der Urteilsbegründung auch, wie das FG die ortsübliche Durchschnittsmiete ermittelte. Denn es differenzierte nicht nach Stadtteilen, sondern bezog die Mieten des gesamten Stadtgebiets und Immobilien jedes Alters ein. Das führte bei dem Stadtteil, in dem die Bankangestellte wohnte, zwangsläufig zu einer erheblichen Abweichung von der Durchschnittsmiete.
Hinweis: Zumindest für die Beurteilung der Unterkunftskosten wird das Kriterium der Angemessenheit seit 2014 nicht mehr herangezogen. Hier gilt nun eine Höchstgrenze von 1.000 € monatlich für den Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung. Zu Ihren Abzugsmöglichkeiten nach alter und neuer Rechtslage beraten wir Sie gern.