Während der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge lediglich 25 % beträgt, klettert der reguläre Einkommensteuertarif mit steigendem Verdienst auf bis zu 45 %. Bürger können sich dieses Steuersatzgefälle zu Nutze machen, indem sie ein Darlehensverhältnis mit einer anderen Person eingehen.
Beispiel: Person A plant den Kauf eines Mietobjekts und lässt sich zu diesem Zweck ein Darlehen von Person B geben. Rechtsfolge: Person A darf die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften absetzen und kann so ihr tariflich besteuertes Einkommen mindern (Steuerersparnis: bis zu 45 %). Person B muss die erhaltenen Zinszahlungen nur mit 25 % versteuern.
Allerdings hat auch der Gesetzgeber solche Gestaltungsmöglichkeiten erkannt und geregelt, dass der 25%ige Abgeltungsteuersatz bei Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen ausgeschlossen ist, sofern der Darlehensnehmer die Zinsen bei seinen inländischen Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. Wer „einander nahestehende Personen“ im Sinne dieser Ausschlussregelung sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Ehemann seiner (mittellosen) Ehefrau mehrere Darlehen zum Kauf eines Mietobjekts gewährt hatte.
Der BFH urteilte, dass die vom Ehemann bezogenen Zinsen nicht mit günstigen 25 % versteuert werden konnten, sondern dem (höheren) regulären Steuertarif unterlagen, da er und seine Frau „einander nahestehende Personen“ im Sinne der Ausschlussregelung waren. Bemerkenswert war, dass der BFH diesen Nähestatus nicht bereits aus dem Umstand ableitete, dass beide miteinander verheiratet waren. Vielmehr erklärte das Gericht, dass ein aus der Eheschließung abgeleitetes persönliches Interesse allein nicht ausreicht, um ein Näheverhältnis im Sinne der Ausschlussregelung zu begründen. Nach Ansicht des Gerichts muss hinzutreten, dass der Darlehensgeber auf die Person des Darlehensnehmers einen beherrschenden Einfluss hat. Dies war vorliegend der Fall, denn die Ehefrau hatte wegen ihrer Mittellosigkeit keinen eigenen Entscheidungsspielraum bei der Finanzierung ihres Mietobjekts. Ein fremder Dritter hätte ihr den Erwerb der Immobilie nicht finanziert, so dass sie finanziell von ihrem Mann abhängig war (Beherrschungsverhältnis).
Weiter erklärte der BFH, dass der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verfassungskonform ist, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern an die finanzielle Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Darlehensverhältnisse zwischen Eheleuten nicht per se vom günstigen Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen sind. Zu beachten ist aber, dass das Darlehensverhältnis zur steuerlichen Anerkennung unter fremdüblichen Bedingungen geschlossen sein muss.