Bislang wurden Blockheizkraftwerke von der Finanzverwaltung als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter eingeordnet mit der steuerlichen Folge, dass sie über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben werden konnten. Durch diese Einordnung konnten für die Anlagen zudem Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen beansprucht werden.
Im September 2014 entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass ein als Ersatz für eine alte Heizanlage in ein Vermietungsobjekt eingebautes Blockheizkraftwerk kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern ein unselbständiger Bestandteil des Gebäudes ist. Die steuergünstige Folge für den klagenden Betreiber war, dass er die Anschaffungskosten der Anlage sofort als Erhaltungsaufwendungen bei seinen Vermietungseinkünften abziehen konnte, statt sie steuerungünstig über einen Zehnjahreszeitraum abzuschreiben.
Der Richterspruch muss in den Finanzbehörden für ein Umdenken gesorgt haben, denn die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun erklärt, dass die Finanzämter entsprechende Anlagen fortan ebenfalls als Gebäudebestandteile einstufen. Alles beim Alten bleibt lediglich bei Blockheizkraftwerken, die unmittelbar einem Gewerbe dienen (= Betriebsvorrichtungen).
Hinweis: Die Kehrseite der neuen Einordnung als Gebäudebestandteil ist, dass die Kosten eines Blockheizkraftwerks bei Neubaumaßnahmen nur über die Gebäudeabschreibung von regelmäßig 2 % pro Jahr berücksichtigt werden können. Da in diesen Fällen keine alte Anlage ersetzt wird, gelingt kein Sofortabzug als Erhaltungsaufwand. Zudem können für Gebäudebestandteile auch keine Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen beansprucht werden.
Die Finanzverwaltung hat Anlagenbetreibern aus Gründen des Vertrauensschutzes allerdings ein Wahlrecht eingeräumt: Für alle Anlagen, die noch vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt werden, kann der Betreiber sich auf den alten Verwaltungsstandpunkt berufen, so dass eine Abschreibung über zehn Jahre, Sonderabschreibungen und die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen eröffnet sind. Der Betreiber muss das Wahlrecht jedoch spätestens im Veranlagungs- bzw. Feststellungsverfahren für 2015 ausüben.
Hinweis: Der Einbau von Blockheizkraftwerken in Neubauten verliert ab 2016 also erheblich an steuerlicher Attraktivität, insbesondere wegen der deutlich längeren Abschreibungsdauer. Wer noch die Vorteile der alten Regelungen nutzen will, sollte gemeinsam mit seinem steuerlichen Berater prüfen, ob er die Anlage noch vor dem Jahreswechsel verbindlich bestellen sollte.