Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd auswirken, muss von ihnen eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder des Steuerbürgers. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:
Gesamtbetrag der Einkünfte: | bis 15.340 EUR | 15.341 EUR bis 51.130 EUR | über 51.130 EUR |
bei kinderlosen einzelveranlagten Steuerzahlern | 5 % | 6 % | 7 % |
bei kinderlosen zusammenveranlagten Steuerzahlern | 4 % | 5 % | 6 % |
bei Steuerzahlern mit ein bis zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
bei Steuerzahlern mit drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
des Gesamtbetrags der Einkünfte ergeben die jährliche zumutbare Belastung |
Ist eine Einkommensgrenze auch nur geringfügig überschritten, haben die Finanzämter den höheren Prozentsatz bislang auf den kompletten Gesamtbetrag der Einkünfte angewandt. Ein Ehepaar aus Baden-Württemberg hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchgesetzt, dass die Prozentsätze nur auf den Einkommensbereich angewandt werden, der in „ihrer“ jeweiligen Spalte genannt ist.
Im Urteilsfall hatte das Finanzamt die zumutbare Belastung einheitlich mit 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte von 51.835 EUR berechnet (= 2.073 EUR). Der BFH urteilte jedoch, dass die zumutbare Belastung wie folgt ermittelt werden muss:
2 % auf 15.340 EUR (Einkommen zw. 0 EUR und 15.340 EUR) = | 306,80 EUR |
3 % auf 25.790 EUR (Einkommen zw. 15.340 EUR und 51.130 EUR) = | 1.073,70 EUR |
4 % auf 705 EUR (Einkommen zw. 51.130 EUR und 51.835 EUR) = | 28,20 EUR |
zumutbare Belastung somit | 1.408,70 EUR |
Die Eheleute konnten somit zusätzliche Krankheitskosten von 665 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die steuerzahlerfreundliche Berechnungsweise leitete der BFH aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ab, aus dem sich nach Gerichtsmeinung ergibt, dass sich die jeweilige Prozentzahl nur auf die Spanne des Gesamtbetrags der Einkünfte bezieht, die in der jeweiligen Spalte unter den Prozentsätzen genannt ist.
Hinweis: Das BFH-Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung, denn es führt dazu, dass die zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 15.340 EUR geringer ausfällt als bisher und sich somit mehr Kosten als außergewöhnliche Belastungen auswirken. Noch ist unklar, wie die Finanzämter reagieren werden. Wendet das Finanzamt die bisherige ungünstige Berechnungsweise in Ihrem Einkommensteuerbescheid an, können Sie Einspruch einlegen und auf das BFH-Urteil verweisen. So bleibt Ihr Steuerbescheid zunächst einmal verfahrensrechtlich offen.