Bis einschließlich 2014 galt für übliche Zuwendungen des Arbeitgebers, die ein Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung erhält, eine Freigrenze von 110 € pro Feier. Wurde diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, musste der Arbeitnehmer den gesamten Betrag versteuern.
Im Zuge des Zollkodex-Anpassungsgesetzes hat der Gesetzgeber diese Freigrenze ab dem 01.01.2015 in einen Freibetrag umgewandelt, so dass Vorteile bis 110 € stets steuerfrei belassen werden können; nur der übersteigende Betrag ist nunmehr steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Im Zuge der gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber jedoch zugleich der begünstigenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2012 und 2013 die Grundlage entzogen, nach der nicht konsumierbare Sachleistungen der Feier (z.B. Kosten für Dekoration, Eventmanager oder Räumlichkeiten) aus der Berechnung der 110-€-Grenze auszuklammern sind. Ab 2015 ist im Einkommensteuergesetz ausdrücklich geregelt, dass sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers für das Fest einschließlich der Umsatzsteuer eingerechnet werden müssen, so dass es schneller zu steuer- und abgabenpflichtigem Arbeitslohn des Arbeitnehmers kommt. Zugleich regelt die neue Gesetzesfassung, dass dem Arbeitnehmer auch die Kosten des Arbeitgebers zugerechnet werden müssen, die auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfallen.
Hinweis: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn das Fest allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Feiert nur ein abgegrenzter Teil der Belegschaft (z.B. nur die Chefetage), darf die 110-€-Freigrenze nicht angewandt werden.