Die Kosten für häusliche Arbeitszimmer dürfen nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit des Bürgers ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt an einem anderen Ort, steht dem Bürger jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist zumindest ein beschränkter Raumkostenabzug bis 1.250 EUR pro Jahr zulässig. In allen anderen Fällen sind die Raumkosten nicht steuerlich abziehbar.
Hinweis: Die vorgenannten Abzugsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn ein Raum nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers entspricht, was zum Beispiel bei einer Notarztpraxis in der Privatwohnung, einem häuslichen Tonstudio oder einem Warenlager der Fall ist. Die Raumkosten sind dann in der Regel unbeschränkt abziehbar (ohne Prüfung des Tätigkeitsmittelpunkts und eines vorhandenen Alternativarbeitsplatzes).
Bereits 2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nur dann abziehbar sind, wenn der Raum (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird. Sofern der Raum in nicht unerheblichem Umfang privat mitgenutzt wird, scheidet ein Raumkostenabzug nach Gerichtsmeinung aus – selbst ein anteiliger Abzug ist nicht zulässig.
Ergänzend dazu hat der BFH nun entschieden, dass eine nicht nur untergeordnete Privatnutzung den steuerlichen Kostenabzug auch bei Betriebsräumen zu Fall bringt. Mit dieser Entscheidung scheiterte die Klage einer Frau, die einen 37 qm großen Raum ihrer Privatwohnung für ihre Tätigkeit als Coach genutzt hatte. Das Finanzgericht München hatte in erster Instanz eine nicht unerhebliche private Mitnutzung des Raumes angenommen, unter anderem weil er der größte Raum der Wohnung war und über einen Kachelofen mit Sitzbank verfügte. Nach Meinung der Finanzrichter war der Raum an höchstens 20 Tagen pro Jahr für Coaching-Sitzungen genutzt worden, so dass erhebliche Zeiten der privaten Nutzung verblieben. Der BFH war an diese Feststellungen gebunden, so dass ein Betriebsausgabenabzug für den Raum letztlich aufgrund der privaten Mitnutzung entfiel.