Mit Hilfe eines sogenannten Investitionsabzugsbetrags können Sie als Unternehmer eine geplante Investition steuerlich vorverlagern. Bereits drei Jahre vorher können Sie bis zu 40 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben von der Einkommensteuer abziehen. Was Sie genau anschaffen, ist nahezu nebensächlich. Es muss sich lediglich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut handeln, das – mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres – fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Dies setzt unter anderem voraus, dass das Betriebsvermögen 235.000 EUR bzw. der Gewinn 100.000 EUR nicht überschreitet. Daneben hat das Finanzgericht Sachsen (FG) kürzlich eine weitere Besonderheit ans Licht gebracht: Im Streitfall hatte ein Versicherungsvertreter einen Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw erhalten. Da er den Wagen auch privat nutzte, legte er dem Finanzamt ein Fahrtenbuch vor, welches die Beamten jedoch als nicht ordnungsgemäß verwarfen. Stattdessen kam zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils die pauschale 1-%-Methode zum Einsatz – und an dieser Methode scheiterte schließlich der Investitionsabzugsbetrag.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags ist nämlich die betriebliche Nutzung des anzuschaffenden Gegenstands zu mindestens 90 %. Die Erfahrung besagt aber, dass bei Anwendung der 1-%-Methode eine Privatnutzung von 20 % bis 25 % vorliegt. Weil das Fahrtenbuch verworfen wurde, nahm das FG also an, dass der Versicherungsvertreter den Pkw nur zu 75 % bis 80 % – und damit nicht fast ausschließlich – betrieblich genutzt hatte. Daher wurde ihm auch der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder aberkannt.