Verluste aus betrieblichen Termingeschäften können nach dem Einkommensteuergesetz nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften verrechnet werden; ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften ist nicht erlaubt.
Eine Kommanditgesellschaft (KG) aus Baden-Württemberg hat diese Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung im Jahr 2009 zu spüren bekommen, weil ihr Finanzamt es für dieses Jahr abgelehnt hatte, ihre sechsstelligen Verluste aus Zins-Währungs-Swaps (Termingeschäfte) mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb desselben Jahres zu verrechnen. Aus der Feststellung des Finanzamts ergab sich stattdessen, dass die Verluste nur mit künftigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden können. Die KG wollte die Verrechnung auf dem Klageweg erreichen, scheiterte damit jedoch vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Die Bundesrichter entschieden, dass die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften jedenfalls dann verfassungsgemäß ist, wenn die Verluste – wie im Urteilsfall – in Folgejahren noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden können. Verfassungsrechtlich ist es nach Gerichtsmeinung nicht geboten, dass sich ein Verlust direkt im Entstehungsjahr steuerlich auswirken muss. Nach Ansicht des BFH ist es zudem sachlich gerechtfertigt, betriebliche Verluste aus Termingeschäften hinsichtlich ihrer Verrechnungsmöglichkeit schlechterzustellen als sonstige betriebliche Verluste, da verrechnungsbeschränkte Termingeschäfte hochspekulative und besonders risikogeneigte Geschäfte sind, denen der Gesetzgeber hinsichtlich ihrer Verlustverrechnung Zügel anlegen darf.
Hinweis: Kann ein Unternehmen festgestellte Verluste aus Termingeschäften in späteren Jahren nicht mehr mit gleichartigen Gewinnen verrechnen, weil beispielsweise der verlustbringende Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist, gehen die Verluste steuerlich endgültig verloren. Ob die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung bei diesem Definitiveffekt noch verfassungsgemäß ist, musste der BFH nicht entscheiden, so dass diese Frage in Zukunft noch einer eigenständigen gerichtlichen Klärung bedarf.