Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, kann diese Zahlung einem ermäßigten Einkommensteuersatz unterliegen, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Dies setzt in der Regel voraus, dass die Abfindung in einem einzigen Veranlagungszeitraum zur Auszahlung kommt. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung in Teilbeträgen über mehrere Jahre verteilt aus, ist eine ermäßigte Besteuerung nur dann zulässig, wenn lediglich eine geringfügige Teilleistung in einem abweichenden Jahr zur Auszahlung kommt. Das Bundesfinanzministerium akzeptiert eine Teilleistung von maximal 5 % der Hauptleistung.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Grenze überschritten und eine ermäßigte Besteuerung bei einer Teilleistung von 9,73 % der Hauptleistung anerkannt. Im Entscheidungsfall hatte ein Arbeitnehmer einen ersten Abfindungsteil von 10.200 € im Jahr 2010 und einen zweiten von 104.800 € im Jahr 2011 erhalten. Der BFH ließ eine ermäßigte Besteuerung zu. Zwar steht die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen einer ermäßigten Besteuerung grundsätzlich entgegen, weil durch die Teilauszahlungen bereits Progressionsnachteile abgemildert werden. Eine Ausnahme muss nach Gerichtsmeinung aber gelten, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung als geringfügig anzusehen ist. Letzteres ist laut Gericht der Fall, wenn die Nebenleistung betragsmäßig niedriger ist als die Steuervergünstigung, die sich durch die ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung ergibt. Der BFH rechnete im Urteilsfall wie folgt:
Steuer bei regulärer Besteuerung der Hauptleistung:
37.273 €
Steuer bei ermäßigter Besteuerung der Hauptleistung:
26.467 €
Steuervergünstigung somit:
10.806 €
Der Steuervorteil war somit höher als die Teilabfindung von 10.200 €, so dass sie noch geringfügig war.
Hinweis: Eine ermäßigte Besteuerung darf nach der BFH-Rechtsprechung also nicht reflexartig ab einer Teilleistung oberhalb der 5-%-Marke abgelehnt werden. Stattdessen muss die Höhe des Steuervorteils und der Teilleistung einzelfallabhängig miteinander verglichen werden. Hervorzuheben ist aber, dass der BFH erneut seine Rechtsprechung aus 2014 erwähnt hat, wonach eine Teilleistung von mehr als 10 % der Hauptleistung nicht mehr geringfügig ist. Diese Marke scheint sich das Gericht also als Höchstgrenze für eine ermäßigte Besteuerung gesetzt zu haben.