Um im Fall eines Treppensturzes oder Herzinfarkts schnell Hilfe anfordern zu können, haben viele Senioren in ihrem Haushalt ein Hausnotrufsystem installiert. In der Regel genügt ein Knopfdruck auf einen Funksender des Systems und schon wird eine externe Notrufzentrale informiert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Kosten für ein solches System haushaltsnahe Dienstleistungen sind – somit zu 20 % direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden können (Höchstbetrag: 4.000 €).
Im vorliegenden Urteilsfall hatte ein Senior eine Dreizimmerwohnung in einer Seniorenresidenz bewohnt und mit deren Betreiber einen Betreuungsvertrag abgeschlossen, der unter anderem die Bereitstellung eines Notrufsystems rund um die Uhr vorsah.
Der BFH stufte die Kosten für dieses System als haushaltsnahe Dienstleistung ein, weil durch die Rufbereitschaft sichergestellt wurde, dass ein Bewohner im räumlichen Bereich seines Haushalts einen Hilferuf absetzen kann. Die Leistungen wiesen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf, weil eine solche Rufbereitschaft typischerweise durch Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige gewährleistet wird. Die Dienstleistung wurde zudem – wie vom Einkommensteuergesetz gefordert – „in einem Haushalt“ erbracht, weil das Notrufsystem bei einem Aufenthalt des Seniors in der Wohnung sicherstellt, dass er dort Hilfe erhält. Der sogenannte Leistungserfolg trat also in der Wohnung ein. Unerheblich war für das Gericht, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts befand.
Hinweis: Nach den Urteilsgründen muss die Steuerermäßigung auch dann gewährt werden, wenn das Notrufsystem nicht in einer Einrichtung des betreuten Wohnens, sondern in einem Privathaushalt installiert ist. Denn auch dann ist die Leistung „haushaltsnah“, auch dann tritt der Leistungserfolg in der Wohnung ein.