Für Unternehmer ist es mitunter von Vorteil, Beteiligungen an Unternehmen von Kunden oder Lieferanten zu halten. Dadurch drückt man nicht nur eine gewisse Verbundenheit aus, sondern kann möglicherweise auch günstigere Konditionen vereinbaren. Das Finanzamt assoziiert eine Beteiligung aber immer auch mit dem unternehmerischen Wunsch, Einnahmen zu erzielen: entweder durch Ausschüttungen oder durch einen späteren Verkauf der Beteiligung. Und die Unterstellung dieses Wunsches reicht schon aus, um mit der Beteiligung zusammenhängende Ausgaben nur zu 60 % bei der Einkommensteuer berücksichtigen zu können. Korrespondierend dazu werden die entsprechenden Einnahmen zu 40 % steuerfrei behandelt (Teileinkünfteverfahren).
Dass diese Regelung bisweilen ungerecht wirkt, wurde kürzlich am Fall eines Milchbauern aus Baden-Württemberg erkennbar. Dieser war an einer Genossenschaft beteiligt, um seine Milch zu verkaufen – ohne die Mitgliedschaft hätte er sich andere Absatzkanäle suchen müssen. Eine Tochtergesellschaft der Genossenschaft wurde insolvent, so dass der Bauer einen Teil des Werts seiner Beteiligung als Aufwand abschreiben wollte. Diese Teilwertabschreibung berücksichtigte das Finanzamt jedoch nur zu 60 %.
Der Milchbauer sah sich ungerecht behandelt, da er einerseits seine Erlöse aus den Milchverkäufen immer zu 100 % versteuern muss und da er andererseits nie Ausschüttungen aus der Mitgliedschaft erhalten und auch nie Einnahmen durch die Beteiligung erwartet hatte.
Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg konnte seiner Klage nicht stattgeben. Denn 2010 ist die Regelung zum beschränkten Abzug von Betriebsausgaben verschärft worden. Demnach setzt die Abzugsbeschränkung des Teileinkünfteverfahrens für Zeiträume, die nach dem Jahr 2010 beginnen, nicht mehr voraus, dass durch die Beteiligung tatsächlich Einnahmen erzielt worden sind. Es reicht bereits aus, dass eine Einnahmenerzielung beabsichtigt wird – und diese Absicht besteht bei Beteiligungen immer, selbst wenn sie letztendlich „nur“ irgendwann veräußert werden.
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