Wäre das nicht toll? – Sie kaufen Schuhe und der Staat beteiligt sich daran. Leider nur ein Wunschtraum. Ob dieser Wunsch wenigstens für Schuhverkäufer in Erfüllung geht, hatte kürzlich das Finanzgericht Münster (FG) zu entscheiden.
Üblicherweise werden als Werbungskosten angesetzte Aufwendungen für Bekleidungsstücke rigoros gestrichen. Als abzugsfähig gilt nur, was typische Berufskleidung ist. Und die Schuhe einer Schuhverkäuferin, so das FG, sind keine typische Berufskleidung. Dementsprechend können die Aufwendungen für diese auch nicht als Werbungskosten angesetzt werden. Auch die Verpflichtung der Verkäuferin gegenüber ihrem Arbeitgeber, immer neue Schuhe aus dessen Sortiment zu tragen, ändert daran nichts.
Warum ist das so? Begründet hat das FG dies mit dem sogenannten objektiven Nettoprinzip. Danach soll der Steuerpflichtige Aufwendungen, die er zur Einkünfteerzielung aufwendet, von den Einnahmen abziehen dürfen. Wichtig ist dabei jedoch eine sachgerechte Trennung von der Sphäre der Einkommensverwendung (also dem privaten Bereich). Bei Bekleidung ist eine solche Trennung regelmäßig nicht möglich. Selbst wenn die Kleidung nahezu ausschließlich im Beruf getragen wird, reicht die Möglichkeit der privaten Nutzung für eine Versagung des Abzugs der Aufwendungen als Werbungskosten aus.
Nur wenn die Verwendung der Kleidungsstücke für private Zwecke aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist, sind die Kosten als Werbungskosten abziehbar. Das gilt zum Beispiel für Amtstrachten, den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters oder eines katholischen Geistlichen, den Frack eines Kellners, für weiße Arztkittel, Arbeitsanzüge (Blaumann), Schutzhelme und Sicherheitsschuhe.
Hinweis: Zu diesem Thema haben die Gerichte schon oft entschieden und zu vielen Branchen existieren unterschiedliche Ansichten. Sollten Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, sprechen Sie das Thema am besten im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung an oder vereinbaren Sie separat einen Termin mit uns.