Berufliche Reisen: Kosten für Privatflugzeug können (teilweise) absetzbar sein

Wenn Arbeitnehmer berufliche Termine mit ihrem eigenen Privatflugzeug anfliegen, können die Flugkosten (zumindest teilweise) als Werbungskosten absetzbar sein – dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein GmbH-Geschäftsführer mit Flugschein, der beruflich veranlasste Auswärtstermine mit seinem einmotorigen Privatflugzeug aufgesucht hatte. Die Kosten von rund 500 EUR pro Flugstunde hatte er zwar nicht von seinem Arbeitgeber zurückgefordert, wollte sie jedoch als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung abziehen. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten einen Werbungskostenabzug bereits dem Grunde nach ab, wurden jedoch vom BFH eines Besseren belehrt: Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass Reisekosten insbesondere dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die privaten Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bilden. Hiervon war bei den vorliegenden Flügen auszugehen. Welches Verkehrsmittel für eine beruflich veranlasste Reise genutzt wird, ist für den Werbungskostenabzug prinzipiell unerheblich. Wählt der Arbeitnehmer ein Privatflugzeug für einen beruflichen Auswärtstermin, darf hieraus regelmäßig nicht geschlossen werden, dass seine privaten Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bilden.

Auch wenn die Flugkosten demnach dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig sind, muss die Höhe des Kostenabzugs besonders in den Blick genommen werden. Das Gericht verwies auf eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz, nach der unangemessene Kosten der Lebensführung (unangemessener Repräsentationsaufwand) nicht steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Ob Kosten unangemessen sind, richtet sich nach der Frage, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Arbeitnehmer die Kosten angesichts der zu erwartenden Vorteile ebenfalls auf sich genommen hätte. Die Flüge im Urteilsfall berührten nach Gerichtsmeinung durchaus die Lebensführung des Geschäftsführers, da er sein Flugzeug aus Freude am Fliegen für die Dienstflüge eingesetzt hatte. Ohne dieses Interesse wäre nicht erklärbar, dass er die Kosten nicht vom Arbeitgeber zurückgefordert hatte.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG den Fall nun erneut aufrollen. Kommt es zu dem – vom BFH bereits nahegelegten – Ergebnis, dass die Flugkosten zwar beruflich veranlasst, aber unangemessen waren, wird das FG den (angemessenen) abzugsfähigen Teil der Flugkosten bestimmen müssen. Der BFH verwies darauf, dass sich hier ein Ansatz von durchschnittlichen Flug- oder Bahnkosten einschließlich Reisenebenkosten (z.B. Kosten für die Anreise zum Flughafen bzw. Bahnhof) anbietet.