Verursacht ein Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die ihm entstandenen Kosten als Werbungskosten absetzen, sofern der Arbeitgeber sie ihm nicht steuerfrei erstattet. Das Finanzamt erkennt unter anderem die Aufwendungen für Reparatur, Rechtsanwalt, Gutachter und Gericht an. Auch die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung ist absetzbar. Hat das Fahrzeug einen Total- oder Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann der Arbeitnehmer eine sogenannte Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Nicht abzugsfähig sind allerdings die Kosten eines Unfalls, wenn er sich auf einer privat veranlassten Umwegstrecke ereignet hat oder der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand.
Bei Pendelfahrten zur Arbeit muss sich der Unfall nicht zwingend auf der kürzesten Strecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ereignet haben, damit der Fiskus grünes Licht für den Kostenabzug gibt. Auch Unfälle des Arbeitnehmers auf längeren Fahrtstrecken zur Arbeit sind absetzbar, wenn diese Strecke tatsächlich verkehrsgünstiger war als die kürzeste Straßenverbindung.
Hinweis: Wer seine Unfallkosten steuerlich absetzen will, sollte unbedingt eine gute Beweisvorsorge betreiben und aussagekräftige Unterlagen zum Unfallort sammeln (z.B. polizeiliche Aufnahmeprotokolle, schriftliche Zeugenaussagen). Nur so lässt sich später in der Einkommensteuererklärung ein Kostenabzug durchsetzen.