Während Kinder ohne Behinderung maximal bis zu ihrem 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt werden können, erkennen Familienkassen und Finanzämter behinderte Kinder ohne Altersbeschränkung an, sofern sie sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten können und ihre Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Hinweis: Eltern behinderter Kinder können die kindbedingten Vergünstigungen wie Kindergeld und Kinderfreibeträge theoretisch daher bis an das Lebensende des Kindes beanspruchen.
Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt aber, dass die steuerliche Anerkennung des Kindes durch dessen Heirat schnell entfallen kann. Das Gericht erklärte, dass Eltern eines behinderten volljährigen Kindes nach dessen Verheiratung (mit einem durchschnittlich verdienenden Ehegatten) regelmäßig kein Kindergeld mehr zusteht. Ursächlich hierfür ist, dass zu den finanziellen Mitteln des Kindes nicht nur dessen eigene Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen zählen, sondern auch Unterhaltsleistungen des Ehegatten. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht es der Lebenserfahrung, dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens seines Partners als Unterhalt zuzurechnen, sofern dem „Verdienerehegatten“ selbst noch ein Einkommen oberhalb des steuerlichen Existenzminimums verbleibt. Das Kind im Entscheidungsfall war nach der Heirat mit einem Durchschnittsverdiener demnach imstande, sich selbst zu unterhalten, so dass es nicht mehr gerechtfertigt war, den Eltern weiterhin Kindergeld und Kinderfreibeträge zu gewähren.