Einnahmen sind nach dem sogenannten Zuflussprinzip in der Regel in dem Veranlagungszeitraum zu versteuern, in dem sie bar ausgezahlt oder dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Bei Ausschüttungen an beherrschende Gesellschafter gelten jedoch andere Regeln, denn diese haben es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge „ihrer“ Gesellschaft auszahlen zu lassen. Bei diesen Personen gilt eine Ausschüttung regelmäßig bereits bei Beschlussfassung als zugeflossen und nicht erst bei Geldeingang auf dem eigenen Konto.
Dieses Prinzip griff kürzlich auch in einem Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem die Gesellschafter einer GmbH am 05.11.2004 eine Vorabausschüttung in Millionenhöhe beschlossen hatten, die aber erst am 21.01.2005 fällig wurde (und tatsächlich zur Auszahlung kam). Der beherrschende Gesellschafter wollte seinen Anteil an der Ausschüttung erst im Veranlagungszeitraum 2005 besteuert wissen, wurde jedoch vom BFH eines Besseren belehrt.
Die Bundesrichter entschieden, dass das Finanzamt die Beträge zu Recht schon im Jahr der Beschlussfassung (2004) als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert hatte. Denn Gewinnanteile fließen beherrschenden Gesellschaftern nach ständiger BFH-Rechtsprechung auch dann schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu, wenn im Ausschüttungsbeschluss ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist. Ein Anspruch auf Gewinnauszahlung wird nur dann nicht sofort nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses fällig, wenn die Satzung der Gesellschaft explizite Vorschriften über Gewinnabhebungen zu späteren Zeitpunkten enthält. Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall. Weiter gilt zu beachten, dass die besonderen Zuflussregelungen für beherrschende Gesellschafter nur gelten, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Im Urteilsfall hatte die ausschüttende GmbH zwar selbst nicht die erforderliche Liquidität, um den Ausschüttungsanspruch des Gesellschafters zu bedienen. Dies war aber unerheblich, da sie sich bei ihrer Tochter-GmbH bedienen konnte, die mit einem Kassenstand von über 20 Mio. € über eine hervorragende Liquidität verfügte.
Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass es bei beherrschenden Gesellschaftern regelmäßig schon bei Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zum steuerlich relevanten Zufluss von Einnahmen kommt. Dieser Umstand sollte in steuerplanerische Überlegungen einbezogen werden.