Bargeschäfte mit Partyservice: Ohne vorschriftsmäßige Aufzeichnung ist die Party vorbei  

Die Gastronomiebranche hat es nicht leicht: Als bargeldintensive Branche hat sie seit Anfang dieses Jahres verschärfte Anforderungen an die eingesetzten Registrierkassen zu erfüllen. Diese wirken sich zwar nur auf die Zukunft aus. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt aber, warum die Verschärfungen notwendig wurden. Regelmäßig wurden bei Außenprüfungen nämlich manipulierte Kassensysteme gefunden bzw. es gab hohe Hinzuschätzungen wegen nicht ordnungsmäßiger Buchführung. Diesen Blick zurück müssen in den folgenden Jahren sicherlich noch einige Unternehmer werfen. Ein Beispiel, wann dabei Hinzuschätzungen drohen, zeigt ein Fall des Finanzgerichts Hamburg (FG).

Die Betreiberin eines Partyservice hatte es unterlassen, ihre Bargeschäfte exakt zu dokumentieren. Ihrer Auffassung nach war sie als nichtbilanzierende Unternehmerin nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Das FG bestätigte zwar diese Auffassung. Das half der Unternehmerin aber nicht, die in der vorhergehenden Außenprüfung vorgenommenen Hinzuschätzungen zum Gewinn zu verhindern.

Grundsätzlich gilt nämlich im Steuerrecht, dass Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar unter Zugrundelegung von „geeigneten Materialien“ ermittelt werden sollen. Sofern keine Kassenbuchführung erforderlich ist, sollte man diesen Nachweis mit anderen Belegen erbringen.

Im Fall des Partyservice hätten das detaillierte Aufzeichnungen sein können – also die fortlaufende, vollständige und richtige Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle. In der Regel zieht man dazu Kassenstreifen, Kassenzettel oder Z-Bons heran. Der tatsächliche Kassenbestand muss regelmäßig mit dem errechneten Kassenbestand abgeglichen werden. Die Betreiberin des Partyservice konnte all dies aber nicht vorlegen. Daher musste sie einen Rohgewinnaufschlag zwischen 260 % und 285 % für die geprüften Jahre 2009 bis 2012 hinnehmen.

Anders als im Streitfall werden die Nachweise über Bargeschäfte zukünftig durch die Speicherung aller Daten in modernen – von der Finanzverwaltung zugelassenen – Registrierkassen problemlos erbracht werden können.