Arbeitnehmer dürfen im Zuge einer doppelten Haushaltsführung eine Familienheimfahrt pro Woche mit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind auch „umgekehrte“ Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung abziehbar – also solche, bei denen nicht der Arbeitnehmer selbst fährt, sondern sein (Ehe-)Partner ihn an seinem Beschäftigungsort besucht. Ein Abzug dieser Fahrten setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an seinem Beschäftigungsort verbleiben musste (z.B. wegen Bereitschaftsdienst oder Fortbildung) und deshalb sein Partner die Fahrt zum Beschäftigungsort angetreten hat.
In einem neuen Urteil hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer im Falle einer beruflichen Auswärtstätigkeit keine Besuchsfahrten seines (Ehe-)Partners als Werbungskosten abziehen kann.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein verheirateter Monteur über mehrere Wochen auf einer Baustelle in den Niederlanden gearbeitet. Er und seine Frau hatten sich nahezu wöchentlich wechselseitig besucht. In seiner Einkommensteuererklärung machte er neben den Kosten für seine eigenen Fahrten auch jene für die Besuchsfahrten seiner Ehefrau zur Baustelle als Werbungskosten geltend. Zur Begründung trug er vor, dass er an den Wochenenden, an denen ihn seine Frau besucht hatte, aus beruflichen Gründen auf der Baustelle verbleiben musste, was er durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachwies.
Der BFH erkannte die Kosten für die Besuchsfahrten der Ehefrau trotz der vorgebrachten beruflichen Gründe nicht an. Nach Gerichtsmeinung waren die Fahrten nicht als (abziehbare) Familienheimfahrten anzusehen, weil der Monteur keine doppelte Haushaltsführung unterhalten hatte, sondern einer längerfristigen Auswärtstätigkeit nachgegangen war.
Ein Ansatz als „normale“ Werbungskosten scheiterte daran, dass das Gericht – trotz der vorgebrachten Gründe – keine berufliche Veranlassung der Besuchsfahrten annahm. Nach Gerichtsmeinung sind grundsätzlich nur solche Mobilitätskosten beruflich veranlasst, die dem Arbeitnehmer für seine eigenen beruflichen Fahrten entstehen. Die Besuchsfahrten der Ehefrau dienten nach Ansicht des BFH nicht der Förderung des Berufs, sondern waren als typische private Wochenendreisen anzusehen.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Besuchsfahrten des (Ehe-)Partners bei einer Auswärtstätigkeit in aller Regel nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dies muss nach der BFH-Entscheidung selbst dann gelten, wenn der Arbeitnehmer triftige berufliche Gründe für seinen Verbleib am auswärtigen Tätigkeitsort hat. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen sich die Partner nur sporadisch „umgekehrt“ besuchen, scheint ein Kostenabzug denkbar – über diese Frage musste der BFH jedoch nicht entscheiden.