Genau diese Frage musste kürzlich das Finanzgericht Münster (FG) beantworten. Hier hatte eine Ärztin ihren Vater gepflegt und dafür eigene Zeit aufgewendet. Dem vorher beauftragten Pflegeunternehmen hatte die Tochter frühzeitig wieder gekündigt, da die Versorgung des Vaters unzureichend gewesen sei. Ihren zeitlichen Aufwand kalkulierte sie mit einem Stundensatz von 29,84 € und kam damit auf Pflegekosten von etwa 54.000 € für das Jahr 2011. Doch nach Ansicht des Finanzamts kann sie nur den Pflegepauschbetrag von 924 € steuermindernd geltend machen.
Auch das FG sah keinen Spielraum, die selbsterbrachten Pflegeleistungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Das Gesetz fasst hierunter nämlich nur Aufwendungen, das heißt nur bewusste und gewollte Vermögensverwendungen (insbesondere Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten). Entgangene Einnahmen dagegen sind keine Aufwendungen.
Dementsprechend sind der Ärztin nach Auffassung des FG weder Aufwendungen noch außergewöhnliche Belastungen entstanden. Eine andere rechtliche Beurteilung würde auch gegen das den außergewöhnlichen Belastungen innewohnende sogenannte subjektive Nettoprinzip verstoßen, wonach bestimmte Aufwendungen, die die Existenz des Steuerpflichtigen sichern, von der Besteuerung auszunehmen sind. Diese müssen sich allerdings vermögensmindernd auswirken, was für selbsterbrachte Tätigkeiten gerade nicht gilt. Dabei kann auch dahinstehen, ob ein Verdienstausfall, entgangene Einnahmen oder ein kalkulierter Stundensatz für die Tätigkeit geltend gemacht wird.
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