Außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten werden vom Finanzamt um eine sogenannte zumutbare Belastung gekürzt.
Hinweis: Die Höhe dieses Eigenanteils folgt dem Motto „Starke Schultern tragen mehr“ und variiert je nach Familienstand, Kinderzahl und Höhe des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte zwischen 1 % und 7 % des Einkommens. Während ein lediger Gutverdiener mit Einkünften von 60.000 € einen Eigenanteil von 4.200 € tragen muss, beträgt der Selbstbehalt bei einem Ehepaar mit drei Kindern und Einkünften von 25.000 € lediglich 250 € (1 % der Einkünfte).
In zwei viel beachteten Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß ist. In den Entscheidungsfällen wollten Bürger unter anderem ihre Kosten für Zahnreinigung, Arztbesuche, Praxis- und Rezeptgebühren sowie Zweibettzimmerzuschläge, die von der Krankenversicherung nicht übernommen worden waren, ungekürzt als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass der Fiskus aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angehalten wird, bei Krankheitskosten auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Solche Zuzahlungen gehören nicht zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, welches sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet, weil auch Sozialhilfeempfänger diese zu leisten haben. Nach den sozialrechtlichen Bestimmungen mussten in den Streitjahren alle Versicherten entsprechende Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen leisten – somit auch Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Grundsicherung oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen. Gegen diese Regelung sah der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken, denn dem Gesetzgeber ist es nach Gerichtsmeinung grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins zumutbare Zuzahlungen aufzuerlegen.