Als Zeit- oder Berufssoldat wählt man ein Leben, das in der Regel nicht nur unstet verläuft, sondern auch steuerlich herausfordernd sein kann. Neben häufigen Lehrgängen, Versetzungen und Auslandseinsätzen kann, wenn man nicht aufpasst, familiär einiges auf der Strecke bleiben. Für einen Soldaten, der zum Zeitpunkt seiner Klage in Rheinland-Pfalz wohnte, blieb familiär zwar alles im Reinen, allerdings hatte er steuerlich das Nachsehen.
Er war verheiratet und hatte mehrere Kinder. Seine erstgeborene, noch minderjährige Tochter ging in Frankreich, an seinem letzten Einsatzort, zur Schule und bereitete sich auf das Abitur vor. Sie war dort wohnen geblieben, um einen erfolgreichen Schulabschluss nicht durch einen erneuten Umzug zu gefährden.
Die Kosten für seine Besuche bei der Tochter wollte der Soldat als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer absetzen. Das Finanzamt verweigerte ihm den Ansatz jedoch, denn für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung müssen mindestens zwei Merkmale vorliegen: Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit.
Bereits bei der Zwangsläufigkeit der Reise- und Besuchskosten hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) Bedenken. Diese brauchte es aber gar nicht zu vertiefen, denn Kosten für Besuche beim eigenen Kind sind weder untypisch noch außergewöhnlich. Auf die Höhe kommt es dabei nicht an, denn solche Kosten sind schon durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgegolten. Selbst für Besuchskosten eines nicht sorgeberechtigten Vaters hat der Bundesfinanzhof schon einmal die Außergewöhnlichkeit abgelehnt. Daher verweigerte auch das FG die Geltendmachung der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung.
Hinweis: Als Ausnahme können natürlich solche Besuchskosten abgesetzt werden, die medizinisch veranlasst sind und daher typisierend als zwangsläufig und außergewöhnlich gelten. Bei diesen handelt es sich nämlich um Krankheitsaufwendungen.