Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für Ausbildungskosten zum Hubschrauberpiloten, um hiermit „Anti-Frost-Flüge“ über eigenen Weihnachtsbaumkulturen durchzuführen, nicht in Betracht kommt.
Der Kläger erzielt aus dem Anbau von Weihnachtsbäumen gewerbliche Einkünfte. Im Streitjahr 2013 begann er mit einer „Pinch-Hitter“-Ausbildung, der Vorstufe zum Erwerb einer Privathubschrauberlizenz. Die Kosten hierfür von ca. 8.000 Euro machte er als Betriebsausgaben geltend. Zur Begründung führte er aus, dass er beabsichtige, mit Hubschrauberflügen über den Weihnachtsbaumkulturen durch Luftverwirbelungen der Rotorblätter Frostschäden im Frühling vermeiden wolle. Zudem wolle er die Flüge nutzen, um den Holzkäferbestand zu ermitteln. Ferner wolle er zukünftig Personen Beförderungen mittels Hubschrauber anbieten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil der Erwerb einer Privatfluglizenz regelmäßig privat veranlasst sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Abzug der Aufwendungen scheitere zwar nicht bereits an § 4 Abs. 9 EStG, weil der Kläger bereits eine Erstausbildung als staatlich geprüfter Landwirt absolviert habe.
Die „Pinch-Hitter“-Ausbildung führe jedoch trotz des grundsätzlich möglichen Einsatzes eines Hubschraubers zu Anti-Frost-Flügen und zur Ermittlung des Holzkäferbestands nicht zu abzugsfähigen Betriebsausgaben. Der Senat ging davon aus, dass die Ausbildung zumindest auch durch die Freude des Klägers am Fliegen und damit privates motiviert sei. Dies folge zunächst daraus, dass der Kläger den Erwerb der Privathubschrauberlizenz nicht stringent verfolgt habe, denn mittlerweile absolviere er diese Ausbildung seit mehr als 4 Jahren, obwohl eine Gesamtausbildungszeit von 3 bis 12 Monaten üblich sei. Darüber hinaus habe der Kläger kein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Da sich seine Weihnachtsbaumkulturen auf mehr als zehn, nicht aneinander angrenzende Standorte verteilen, könne je Frosttag nur auf einem Areal ein Flug durchgeführt werden. Frostschäden seien damit nicht effektiv zu vermeiden. Ferner bestünden Zweifel, ob der Kläger mit einer Privathubschrauberlizenz überhaupt gewerbsmäßige Arbeitsflüge durchführen dürfe. Hierfür sei vielmehr eine Berufspilotenlizenz erforderlich, die der Kläger altersbedingt wohl nicht mehr erwerben könne. Aus diesem Grund scheide auch eine gewerbliche Personenbeförderung aus. Unklar sei schließlich, ob sich die Ausbildung sowie die geplante Anschaffung eines Hubschraubers im Verhältnis zu den zu vermeidenden Frostschäden überhaupt rechne.