Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Bürgers, darf er die Raumkosten in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
Hinweis: Absetzbar sind unter anderem die auf den Raum entfallenden Mietzahlungen, Gebäudeabschreibungen, Nebenkosten, Reinigungskosten (z.B. Lohn für Putzfrau), Kosten für Hausrat-, Feuer- und Gebäudeversicherung sowie Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren. Auch die Kosten der Raumausstattung (z.B. für Tapeten, Teppiche und Deckenlampen) sind abziehbar.
Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt des Steuerbürgers außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers, steht ihm für seine Tätigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, darf er seine Arbeitszimmerkosten zumindest beschränkt mit bis zu 1.250 € pro Jahr abziehen. Aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) geht hervor, dass dieser Höchstbetrag auch den Abzug einer Denkmalabschreibung begrenzt, die anteilig auf ein Arbeitszimmer entfällt.
Hinweis: Für Baudenkmäler sieht das Einkommensteuergesetz erhöhte Absetzungen von bis zu 9 % jährlich vor. Bemessungsgrundlage sind die Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Im vorliegenden Fall wollte ein Erwerbstätiger erreichen, dass ihm die Denkmalabschreibung losgelöst vom Höchstbetrag gewährt wird. Der BFH erklärte jedoch, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes der Abzug von Werbungskosten in Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer auf einen Höchstbetrag von 1.250 € beschränkt ist. Eine Unterscheidung nach der Art der Gebäudekosten ist dem Gesetz fremd, so dass auch die Denkmalabschreibung hier keine Sonderposition einnimmt.
Hinweis: Die Denkmalabschreibung muss also zunächst mit allen anderen angefallenen Gebäudekosten zusammengerechnet werden. Der Anteil der Kosten, der auf das Arbeitszimmer entfällt, darf dann mit maximal 1.250 € in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden.