Wurden Sie schon einmal von Ihrem Arbeitgeber gefragt, ob Sie nicht eine Weile im Ausland einen Kundenauftrag erledigen wollen? Je nachdem, wie lange Sie dann jenseits der Grenze tätig sind, ergeben sich ganz unterschiedliche steuerliche Fragestellungen. Vielleicht werden Sie im Ausland steuerpflichtig und müssen dort eine Einkommensteuererklärung abgeben, während Ihre Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind, aber trotzdem erklärt werden müssen.
Für einen Informationstechniker, der ein knappes halbes Jahr in Großbritannien für seinen Arbeitgeber tätig war, lag genau diese Konstellation vor. Zumindest seiner Meinung nach. Das Finanzamt wollte seine britischen Einkünfte dagegen der deutschen Einkommensteuer unterwerfen. Schließlich musste das Finanzgericht Münster (FG) den Streitparteien erklären, wann Deutschland und wann Großbritannien das Besteuerungsrecht hat. Dabei berief es sich auf das Doppelbesteuerungsabkommen, das die beiden Länder vereinbart haben, um sowohl eine doppelte Besteuerung als auch eine Nichtbesteuerung von Einkünften zu verhindern.
Im Fall des Informationstechnikers hatte tatsächlich Deutschland das Besteuerungsrecht. Laut Doppelbesteuerungsabkommen verbleibt bei britischen Einkünften eines Deutschen aus unselbständiger Tätigkeit das Besteuerungsrecht bei Vorliegen dreier Voraussetzungen in Deutschland:
- Der Angestellte hält sich nicht länger als 183 Tage in Großbritannien auf (das ist weniger als ein halbes Jahr).
- Das Gehalt wird wirtschaftlich gesehen von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber getragen.
- Die Vergütungen mindern nicht den Gewinn einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung des Arbeitgebers in Großbritannien.
Im Streitfall sah das FG alle Bedingungen als erfüllt an. Einerseits war der Informationstechniker nur 141 Tage (inklusive An- und Abreisetage) auf der Insel. Andererseits war die Weiterbelastung des Lohnanteils an den Auftraggeber keine Übertragung der Lohnschuld. Wirtschaftlich gesehen hat der deutsche Arbeitgeber das Gehalt des Informationstechnikers weiterhin getragen.