Wenn Sie in Ihrem privaten Haushalt Baumaßnahmen durchführen lassen, dann können Sie diese normalerweise als Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen. 20 % der Kosten von bis zu 6.000 € – also 1.200 € – jährlich können Ihre Einkommensteuerlast direkt mindern. Drei Details sollten Sie dabei jedoch beachten:
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Die Materialkosten sind nicht begünstigt, sondern nur die Arbeitsleistung (zu der allerdings auch die Fahrtkosten zählen).
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Die Handwerkerrechnung muss unbar – also per Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung – beglichen werden.
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Die Arbeiten müssen im eigenen Haushalt durchgeführt worden sein.
Während die ersten beiden Bedingungen in der Regel relativ einfach abzugrenzen und nachzuweisen sind, fällt das bei der dritten nicht mehr ganz so leicht: Wie definiert sich eigentlich der Haushalt im steuerlichen Sinn? Wo fängt er an und wo hört er wieder auf? Ist die Hauseingangstür, das Gartentor oder die Grundstücksgrenze auschlaggebend?
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat hierzu kürzlich Stellung bezogen und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem letzten Jahr präzisiert. Dieser hatte nämlich entschieden, dass auch Handwerkerleistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen ausgeführt werden, als im Haushalt erfolgt angesehen werden können. In diesem Zusammenhang spricht man von „funktionalem und räumlichem Zusammenhang“. Beispielsweise kann der Anschluss eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz eine begünstigte Handwerkerleistung sein, da dieser für die Haushaltsführung notwendig ist.
Im Streitfall hat das FG diesen Zusammenhang beim Ausbau einer Anliegerstraße allerdings nicht mehr gesehen. Denn einerseits hatte die Straße schon vorher existiert und andererseits hatte die durch den Ausbau hergestellte Straßenentwässerung nichts mit dem Haushalt zu tun. Begünstigungsfähig wäre der Anliegerbeitrag zum Ausbau nur dann gewesen, wenn die Straße vorher nicht vorhanden und der Ausbau für den Haushalt zwingend nötig gewesen wäre.
Beispiel: Das erst kürzlich errichtete Haus der Familie Müller steht in einem Neubaugebiet. Über die provisorische Schotterpiste kann die Müllabfuhr den Haushalt nicht erreichen. Daher gilt die erstmalige Herstellung einer Straßenverbindung zum Haus steuerlich als Anschluss an das Versorgungssystem und somit als begünstigungsfähig. Familie Müller kann die Einkommensteuer also um bis zu 1.200 € im Herstellungsjahr mindern.