Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten wirtschaftlich erfolgreich war, freut dies meist die Erben, weil die Geschäftstüchtigkeit häufig den Wert des vererbten Vermögens erhöht hat. Bis 2008 konnten Erben allerdings auch vom wirtschaftlichen Misserfolg des Erblassers profitieren, denn seine ungenutzten steuerlichen Verluste waren grundsätzlich vererbbar.
Hinweis: Die geerbten Verlustvorträge konnten vom Erben mit den eigenen Einkünften verrechnet werden, so dass sich mitunter eine erhebliche Steuerersparnis ergab.
In einer Grundsatzentscheidung aus 2007 hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings festgelegt, dass Verluste nicht mehr vererbt werden können; die Finanzverwaltung hatte diese Rechtsprechungsgrundsätze für Todesfälle nach dem 18.08.2008 für anwendbar erklärt.
Wann nach der Rechtslage vor der Rechtsprechungsänderung noch eine Verlustvererbung möglich ist, hat nun die Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD) in den Fokus einer neuen Verfügung gerückt. Die OFD weist auf ein neues Urteil des Finanzgerichts Köln hin, wonach eine Verlustvererbung in 2006 nur dann möglich ist, wenn der Erbe durch die Verluste wirtschaftlich belastet ist. Im vorliegenden Fall hatte der klagende Erbe diese wirtschaftliche Belastung nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den Verlusten Verbindlichkeiten verbunden waren, für die er als Miterbe hätte einstehen müssen.
Die OFD weist darauf hin, dass gegen das Urteil ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist. Die Finanzämter müssen entsprechende Einspruchsverfahren daher zunächst ruhend stellen, dürfen Erben allerdings keine Aussetzung der Vollziehung gewähren.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung auslegen wird. Sofern das Gericht zugunsten von Erben entscheidet, ließen sich Verluste in Altfällen womöglich noch übertragen. Voraussetzung für die Verlustnutzung ist allerdings, dass die Erben ihre Fälle über einen Einspruch offen gehalten haben.