Als Unternehmer machen Sie sich bestimmt Gedanken darüber, wie Sie Mitarbeiter nachhaltig an Ihr Unternehmen binden und motivieren können. Als üblich und steuerrechtlich sinnvoll gilt beispielsweise die betriebliche Altersvorsorge. Die Beträge, die hierfür aufgewendet werden, sind nämlich nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und – wenn man’s richtig macht – erst einmal steuerfrei. Versteuert werden sie erst im Versorgungsfall, also bei der Rentenzahlung.
Doch außerhalb des gesetzlichen Rahmens der betrieblichen Altersvorsorge ist es weitaus schwieriger, die Steuerbefreiung zu erhalten. So scheiterte kürzlich ein Tochterunternehmen daran, für seine Mitarbeiter und Angestellte des Konzerns eine eigene Altersvorsorge zu implementieren. Es wollte variable Gehaltsbestandteile nicht an die Angestellten aus-, sondern in eine eigene „Versorgungskasse“ einzahlen. Dazu sollten die Angestellten entsprechende Verzichtserklärungen abgeben.
Allerdings sind sich das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen einig, dass trotzdem ein steuerpflichtiger Lohnzufluss stattfindet. Denn einerseits handelt es sich um steuerpflichtige Lohnbestandteile, die nicht als betriebliche Altersvorsorge steuerfrei sein können. Und andererseits findet zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung durch die Angestellten ein Lohnzufluss statt. Auch ohne einen entsprechenden Zahlungseingang auf dem Gehaltskonto erhalten die Angestellten einen wirtschaftlichen Vorteil.
Im Steuerrecht spricht man hierbei von einer Novation: einer Schuldumwandlung. Die Lohnschuld des Arbeitgebers wird umgewandelt in einen Anspruch der Arbeitnehmer an die Versorgungskasse. Theoretisch hätte der Arbeitgeber die Zahlung auch an die Angestellten überweisen können, die diese wiederum an die Versorgungskasse gezahlt hätten. Damit liegt eher eine Abkürzung des Zahlungswegs vor und mithin eine steuerpflichtige Lohnzahlung.
Das Unternehmen muss sich nun eine andere Alternative überlegen, um eine innerbetriebliche und zugleich steuerrechtlich begünstigte Form der Altersvorsorge anbieten zu können.
Hinweis: Das Unternehmen hat fast alles richtig gemacht. Unter anderem hat es vor der Realisierung seiner Idee eine Lohnsteueranrufungsauskunft bei der Finanzverwaltung eingeholt. Möchten Sie als Arbeitgeber vor der Umsetzung steuerrechtlich bedeutsamer Vorgänge Rechtssicherheit haben, sprechen Sie uns bitte an.