Banken setzen für die Vergabe von Immobilienkrediten mitunter voraus, dass der Darlehensnehmer zur Kreditabsicherung eine Risikolebensversicherung abschließt, so dass im Todesfall des Kreditnehmers sowohl die Bank als auch die Hinterbliebenen abgesichert sind.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Beiträge für Risikolebensversicherungen nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden dürfen, selbst wenn die Bank einen solchen Versicherungsabschluss bei der Finanzierung eines Vermietungsobjekts vorgeschrieben hat.
Im vorliegenden Fall musste der Vermieter eine Umfinanzierung seines vermieteten Einfamilienhauses vornehmen, die das finanzierende Kreditinstitut nur unter der Bedingung bewilligte, dass der Mann zusätzlich einen Risikolebensversicherungsvertrag abschließt und die Ansprüche an sie abtritt. Auch mehrere Bausparkassen hatten für die Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen solche Versicherungsabschlüsse vom Vermieter gefordert, so dass er letztlich Versicherungsprämien von 2.400 € pro Jahr leisten musste.
Der BFH lehnte den Werbungskostenabzug dieser Beiträge mit einer spitzfindigen Begründung ab: Zwar erkannten die Richter durchaus einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Versicherungsbeiträgen und der Vermietungstätigkeit, weil der Vermieter die Versicherung abschließen musste, um die Darlehensumfinanzierung überhaupt abschließen zu können und den Fortbestand seiner Vermietungseinnahmen zu sichern. Dieser Darlehenssicherungszweck wurde nach Gerichtsmeinung jedoch durch einen privaten Veranlassungszusammenhang überlagert, denn der Vermieter trägt die Versicherungsaufwendungen auch deshalb, um im Fall seines Todes einen schuldenfreien Übergang des Vermietungsobjekts auf seine Rechtsnachfolger zu gewährleisten. Diesem privaten Umstand kam nach Ansicht des BFH das entscheidende Gewicht zu – auch wenn der Versicherungsabschluss nicht „aus freien Stücken“ des Vermieters erfolgt war.
Hinweis: Auch eine Aufteilung der Beiträge in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil lehnte der BFH ab, weil eine Trennung der Veranlassungsbeiträge nicht möglich und der einkünftebezogene Darlehenssicherungszweck von untergeordneter Bedeutung war. Dem Vermieter blieb daher nur ein (begrenzter) Sonderausgabenabzug seiner Aufwendungen.