Unternehmer müssen für die private Nutzung eines Firmenwagens, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, pauschal 1 % des Kfz-Bruttolistenpreises pro Monat als private Nutzungsentnahme ansetzen, sofern sie kein Fahrtenbuch führen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen sie diesen Pauschalwert jedoch nicht für Lkw und Zugmaschinen ansetzen, weil diese Fahrzeuge erfahrungsgemäß nicht für private Fahrten genutzt werden und aufgrund ihrer Bauart typischerweise (nahezu) ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt sind.
Nach einem neuen Urteil des BFH gilt diese Ausklammerung auch für einen VW-Transporter des Modells „T4“, der nur über zwei Vordersitze verfügt und dessen Fahrgastzelle durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt ist. Mit dieser Entscheidung erhielt der Inhaber eines Reparaturbetriebs Recht, dessen Finanzamt für den Transporter eine 1-%-Entnahme angesetzt hatte. Der BFH hielt dem entgegen, dass ein solches Fahrzeug nicht zur privaten Nutzung bestimmt ist. Aus der Ausstattung mit nur zwei Vordersitzen schloss das Gericht, dass der Transporter typischerweise keinen privaten Zwecken diente. Würde man dem Argument des Finanzamts folgen, dass auch mit einem zweisitzigen Fahrzeug private Besorgungen erledigt werden könnten, wäre praktisch jeder Lkw – im Prinzip sogar jedes Fahrzeug – privat einsetzbar, so dass eine 1-%-Versteuerung bei allen Fahrzeugen vorgenommen werden müsste.
Hinweis: Bereits in 2008 hatte der BFH entschieden, dass auch für einen Firmenwagen der Marke Opel Combo mit zwei Sitzplätzen und abgetrennter fensterloser Ladefläche kein 1-%-Entnahmewert angesetzt werden muss.