Wenn der Steuerpflichtige selbst nicht anwesend ist, hat der Amtsträger nach dem Entwurfsschreiben Personen zur Mitwirkung aufzufordern, von denen er annehmen kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO).
Was aber passiert, wenn der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter abwesend sind und der zur Duldung der Kassen-Nachschau aufgeforderte Mitarbeiter die Pflichten rechtlich oder tatsächlich nicht erfüllen kann? Diese Situation lässt das Entwurfsschreiben ungeklärt. Der DStV zeigt in seiner Stellungnahme auf, welche Fragen sich dann in der Praxis stellen: Wie wird gewährleistet, dass ein unbefugter Mitarbeiter in dem Moment der Überrumpelung und der Verunsicherung sich nicht dazu gezwungen sieht, seine rechtlichen und tatsächlichen Befugnisse zu überschreiten? Welche Einwände kann ein solcher Mitarbeiter, beispielsweise eine Aushilfskraft, dem Amtsträger entgegenhalten? Welche Dokumente muss er beibringen?
Zum Schutz des Steuerpflichtigen und seiner Mitarbeiter fordert der DStV nachdrücklich, eindeutige Hinweise in den AEAO aufzunehmen, welche Vorgaben der Amtsträger in diesen Fällen zu beachten hat.