Zulässigkeit einer auf Polnisch abgefassten Klage

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat eine in polnischer Sprache verfasste Klageschrift als rechtswirksam und damit auch fristwahrend angesehen. Er weicht damit von der ganz herrschenden Meinung in Judikatur und Literatur ab, die nicht in deutscher, sondern in einer fremden Sprache abgefasste Klageschriften für nicht rechtserheblich und damit auch nicht fristwahrend hält.

Im vorliDer 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat eine in polnischer Sprache verfasste Klageschrift als rechtswirksam und damit auch fristwahrend angesehen. Er weicht damit von der ganz herrschenden Meinung in Judikatur und Literatur ab, die nicht in deutscher, sondern in einer fremden Sprache abgefasste Klageschriften für nicht rechtserheblich und damit auch nicht fristwahrend hält.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht bei dem entgegen § 184 Satz 1 GVG nicht in deutscher Sprache abgefassten Schriftsatz wegen der Erwähnung eines Hauptzollamtes und eines für ihn typischen Aktenzeichens erkennen können, dass es sich um eine Klage handeln könnte. Die vom Senatsvorsitzenden veranlasste Übersetzung ergab dann, dass der Kläger gegen den „Beschluss vom … Berufung“ einlegen wollte und um erneute „Prüfung“ dieser „Angelegenheit“ bat. Der Senat behandelte die Klage als zulässig.