Der Mieter kann die Heizkostenrechnung nicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 Heizkostenverordnung um 15/100 kürzen, nur weil der Vermieter es entgegen der Heizkostenverordnung unterlassen hat, Wärmemengenzähler zu installieren, wenn er dennoch nach erfasstem Verbrauch abrechnet. |
So entschied es das Landgericht (LG) Berlin. Die Richter machten deutlich, dass das Kürzungsrecht nur besteht, wenn der Vermieter entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung verbrauchsunabhängig abrechnet.