Länder gehen gegen Steuerbetrug im Onlinehandel vor

Insbesondere in der Volksrepublik China und in Hongkong sitzen Unternehmen, die Waren in die EU einführen und sie dort bei sog. Fulfillment-Dienstleister zwischenlagern. Kunden bestellen online bei diesen virtuellen Marktplätzen, die aus ihren Lagern die Ware liefern und auch gleich den Preis abbuchen. Dass ein Produkt aus dem Ausland kommt, ist für viele Kunden kaum ersichtlich. Weil die Händler aus dem Ausland nicht steuerlich registriert sind, lassen sie die Finanzverwaltung links liegen und kassieren die Umsatzsteuer selbst mit ein.

Es sind vor allem günstige Massenprodukte, bei denen der Wettbewerb massiv eingeschränkt ist. Druckerpatronen etwa, USB-Sticks oder Lichterketten. Es kommt vor, dass asiatische Händler auf den einschlägigen Marktplätzen ein vermeintlich gleiches Produkt um ein Drittel billiger anbieten als hiesige Händler. Tatsächlich wurden die Artikel oftmals munter nachgebaut – ungeachtet der Lizenz- oder Patentrechte. Zurücknehmen wird ein solcher Händler das Produkt nicht. Das deutsche Unternehmen muss das. Ebenso wie die Umsatzsteuer abführen.

Oft kommt noch Betrug beim Zoll dazu: Bei der Einfuhr der Ware in die EU werden Einfuhrumsatzsteuer und Zoll hinterzogen. Festgestellt wird das häufig erst bei einer späteren Zollprüfung. Dann ist es zu spät; die Ware ist weiterverkauft und der Händler hat noch einen zusätzlichen Gewinn eingestrichen. Hier ist der Bund mit seiner schlagkräftigen Zollverwaltung gefragt. Es wäre viel geholfen, wenn die Einfuhrfälle ausreichend überprüft würden.