Versicherte können aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine Fehlsichtigkeit eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung sein kann.
Ob eine Lasik-Operation dann medizinisch notwendig ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Der Versicherer kann die Kostenübernahme also nicht mit dem alleinigen Hinweis auf eine Brille oder Kontaktlinsen ablehnen.