Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution wird erst fällig, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann. Hierfür ist dem Vermieter eine angemessene Prüfungsfrist von in der Regel sechs Monaten zuzubilligen. |
Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg. Macht der Vermieter sein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution geltend, sind an die Darlegungslast der zu sichernden Forderungen nicht zu große Anforderungen zu stellen: Die vorzutragenden Tatsachen müssen nur so konkret sein, dass sie aufgrund einer juristischen Subsumtion geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch als gegenüber dem Mieter entstanden erscheinen zu lassen.
Der Mieter kann mit seinem Rückforderungsanspruch bezüglich eines verpfändeten Mietkautions-Sparbuchs erst dann gegen einen Zahlungsanspruch des Vermieters aufrechnen, wenn Gleichartigkeit zwischen den Forderungen besteht. Diese ist im Hinblick auf das Mietkautions-Sparbuch erst gegeben, wenn sich der Anspruch des Mieters auf Freigabe des verpfändeten Sparkontos in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, namentlich, wenn und soweit der Vermieter das Kautionsguthaben tatsächlich verwertet hat.