Wird eine vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung eingelagerte Einbauküche des Vermieters gestohlen, darf der Mieter nicht die Miete mindern.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte die Mieterin einer Wohnung, in der ursprünglich eine Einbauküche war. Die Mieterin musste dafür monatlich 17,71 EUR zahlen.
Im Jahr 2010 bat die Mieterin, die Einbauküche durch eine eigene Kücheneinrichtung ersetzen zu dürfen. Die Vermieterin erklärte sich damit einverstanden. Sie machte die Entscheidung aber von bestimmten Bedingungen abhängig, die die Mieterin akzeptierte. Die Parteien vereinbarten (unter anderem), dass die Mieterin die bisher eingebaute Küche auf ihre Verantwortung sachgerecht zu lagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen bauseitigen Zustand wiederherzustellen habe. Die Mieterin zahlte nach dem Einbau der eigenen Küche zunächst die bisherige Miete (inklusive des für die Küche ausgewiesenen Zuschlags) weiter.
Im Februar 2014 wurde die in einem Kellerraum gelagerte Küche entwendet. Die Versicherung der Mieterin zahlte einen Entschädigungsbetrag von 2.790 EUR. Diesen Betrag erhielt die Vermieterin. Die Mieterin meint, die für die Nutzung der Einbauküche vorgesehene anteilige Miete nicht mehr entrichten zu müssen. Die Küche stehe ihr ja infolge des Diebstahls nicht mehr zur Verfügung. Das Amtsgericht hat die Klage auf Mietminderung abgewiesen. Das Landgericht hat ihr dagegen auf die Berufung der Mieterin stattgegeben und die Revision zugelassen.
Der BGH stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Der Verlust der im Keller eingelagerten Einbauküche berechtige die Mieterin nicht dazu, die Miete zu mindern. Denn mit der im Jahr 2010 getroffenen Abrede, dass die Mieterin die vorhandene Küche gegen eine Küche eigener Wahl austauschen durfte, die ausgebaute Küche aber – vorrangig im Interesse der Vermieterin für den Fall eines Wiedereinbaus nach Beendigung des Mietverhältnisses – aufzubewahren hatte, haben die Parteien den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahin abgeändert, dass sich die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters jedenfalls solange nicht auf eine Einbauküche erstreckte, als die Mieterin die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hatte. Durch das Abhandenkommen der im Keller eingelagerten und von der Mieterin derzeit nicht benötigten Kücheneinrichtung ist also keine nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit eingetreten. Darum liegt kein Mangel der Mietsache vor, der zur Mietminderung führt.