Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, die unter anderem die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers sowie die Anschrift des Leistungsempfängers enthält. Fehlt eine dieser Angaben oder ist sie nicht richtig, versagt Ihnen die Finanzverwaltung im Regelfall den Vorsteuerabzug.
Beispiel: Ein Unternehmer kauft Ware von einem anderen Unternehmen ein. Auf der Rechnung des Lieferanten ist eine falsche Anschrift angegeben. Unter dieser Anschrift hatte er zum Lieferzeitpunkt bereits keinen Unternehmenssitz mehr. Daher versagt das Finanzamt dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug.
Bei einer falschen Anschrift in der Rechnung lässt die Rechtsprechung den Vorsteuerabzug ausnahmsweise trotzdem zu, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war. Der Bundesfinanzhof (BFH) führt dazu aus, dass der Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren gewährt werden muss, wenn „der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist“.
Bislang hat der BFH jedoch nicht geklärt, welche konkreten Maßnahmen vom Leistungsempfänger verlangt werden können. Und auch in seinem neuesten Beschluss zu diesem Thema lässt er diese Frage offen, da sie seiner Auffassung nach nicht allgemein und abstrakt geklärt werden kann. Es kommt immer auf den einzelnen Sachverhalt an.
Hinweis: Die Voraussetzungen der Gutgläubigkeit bleiben damit sehr unkonkret und in der Praxis schwer zu erfüllen. Man muss abwarten, bis der BFH einen konkreten Einzelfall endgültig entscheidet, um konkretere Aussagen zu erhalten.